Ligmincha Deutschland e.V.

unter der spirituellen Leitung von H.H. Lungtok Tengpai Nyima
Geshe Tenzin Wangyal Rinpoche und Lopon Tenzin Namdak Rinpoche
Satzung des Vereins Ligmincha Deutschland e.V.

 

Präambel: Inhalt und Ziele der Yungdrung-Bön-Tradition

Inhalt und Ziel sind die Pflege der antiken tibetischen Tradition des Yungdrung-Bön. Der gemeinnützige Verein dient der Erhaltung, Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis und des Wissens über die autochthonen Kulturen Tibets und seiner Nachbarländer, des von dort überlieferten Gedankengutes, der Belehrungen der Buddhas und insbesondere des Dzogchen auf nationaler und internationaler Ebene. Im Dzogchen wird über die Natur des Geistes und die Natur aller Wesen gelehrt. Dzogchen zeigt einen Weg auf, wie die Natur des Geistes entdeckt werden kann.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ligmincha Deutschland e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Yungdrung-Bön-Tradition. Der Verein widmet sich mildtätigen, religiösen und kulturellen Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch und umfasst die folgenden Gebiete:

  • Religiöse Unterweisung, Weitergabe und Erhaltung der Yungdrung-Bön-Tradition, durch z. B.
  • Aufbau und Unterstützung von lokalen Praxisgruppen durch Instruktoren aus Deutschland und dem Ausland,
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen religiöse Veranstaltungen durchgeführt werden,
  • Durchführung von Veranstaltungen (religiöse Praxis, Meditation, Vorträge, Seminare, Kongresse).
  • Übersetzung von Materialien und Texten und deren Edition auf allen Medien,
    Vorträge über tibetische Medizin,
  • Ideelle und finanzielle Unterstützung von Personen und klösterlicher Gemeinschaften, die sich mit der Pflege und Überlieferung der Yungdrung-Bön-Tradition durch Studium und religiöse Praxis befassen,
  • Beihilfen i. S. d. § 53 AO zum notwendigen Unterhalt von Yungdrung-Bön-Gemeinschaften und der darin Studierenden, sowie dort beherbergter Personen wie Waisen, Flüchtlingen, Kranken, Alten und sonstigen Bedürftigen (z.B. Unterbringung, Ernährung, Unterrichtung, medizinische Versorgung)
  • Mitfinanzierung von Unternehmungen im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO, die der Bewahrung der Yungdrung-Bön-Tradition dienlich sein können, wie beispielsweise Grunderwerb, bauliche Maßnahmen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person werden, die durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

Der Verein hat ordentliche, fördernde und assoziierte Mitglieder. Mit der schriftlichen Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung und die Bestimmungen des Anmeldeantrags an. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; diese bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die kein Stimmrecht haben, sondern durch Zuwendungen den Verein fördern.

Assoziierte Mitglieder drücken ihre ideelle Verbundenheit mit den Zielen und Aufgaben des Vereins aus. Es ergeben sich aus ihr weder Rechte noch Pflichten gegenüber Ligmincha Deutschland e.V..

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31.12. des Vorjahres beglichen haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres zum 31. Dezember desselben Jahres erklärt werden. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Das Mitglied scheidet mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein aus.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu erfolgen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet oder seiner Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu zahlen nicht nachkommt, bzw. die Einzugsermächtigung widerruft. Bei Ausschluß oder Streichung ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen,

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
  2. mindestens einmal jährlich
  3. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Der Vorstand hat der unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und/oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse. Die Einberufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen, u.zw.

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung
  2. die Entlastung des Vorstands
  3. die Wahl des Vorstands
  4. Satzungsänderungen
  5. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  6. Berufungen abgelehnter Bewerber
  7. Die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Fehlt es an der Ordnungsgemäßheit der Einberufung, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.

Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag von mindestens 7 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer (2. Vorsitzenden) zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 36 Monaten gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000.-/Euro 2.500.- (in Worten fünftausend/zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB. Dem Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.

§ 10 Spirituelle Leitung

Der Verein hat eine Spirituelle Leitung, die zu Lebzeiten den Personen

H.H. Lungtok Tengpai Nyima,
Geshe Tenzin Wangyal Rinpoche,
Lopon Tenzin Namdak Rinpoche

besteht.

Diese Personen haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes können neue Personen zur „Spirituellen Leitung“ des Vereins berufen werden.

§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für religiöse und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung.

Buchenau, den 10.08.2011