Ligmincha Berlin e.V.

unter der spirituellen Leitung von Geshe Tenzin Wangyal Rinpoche
 Satzung des Vereins Ligmincha Berlin e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Ligmincha Berlin e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Erhaltung der Yungdrung-Bön Tradition Tibets. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Bereitstellung von Räumlichkeiten für Praxisgruppen und Veranstaltungen.

Durchführung von Praxisgruppen (spirituelle und religiöse Praxis, Meditation) durch geeignete Mitglieder sowie Instruktoren aus Deutschland und dem Ausland.

Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Seminare, Retreats, Ausstellungen, Kongresse). Inhalte von Veranstaltungen sind z.B. religiöse Praxis, tibetische Geschichte und Geschichte der Yungdrung-Bön Tradition, tibetische Medizin, tibetisches Yoga, Astrologie, tibetische Kunst und Kultur.

Bereitstellung von Materialien und Texten und deren mediale Archivierung.

Beherbergung spiritueller und religiöser Lehrer.

Ideelle und finanzielle Unterstützung von Personen und klösterlichen Gemeinschaften, die sich mit der Pflege und Überlieferung der Yungdrung-Bön Tradition durch Studium sowie spirituelle und religiöse Praxis befassen.

Beihilfen i.S. der Abgabenordnung zum notwendigen Unterhalt von Yungdrung-Bön Gemeinschaften und der darin Studierenden sowie dort beherbergter Personen wie Waisen, Flüchtlinge, Kranke, Alte und sonstige Bedürftige (z.B. Unterbringung, Unterricht, medizinische Versorgung, Ernährung).

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit Beschluß, der dem Antragsteller ebenfalls schriftlich mitgeteilt wird. Eine Begründung ist dabei nicht erforderlich. Gegen einen ablehnenden Beschluß des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die fördernden Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die kein Stimmrecht haben, sondern durch finanzielle, ideelle oder materielle Zuwendungen den Verein fördern. Ehrenmiglieder können vom Vorstand benannt werden. Sie haben ebenfalls kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammnlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.

3. Wahl und Abbberufung der Mitglieder des Vorstands.

4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Aussschließungsbeschluß des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglieder-versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich und/oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen, die die Versammlungsleitung und Protokollführung ausführen, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung eines Drittels aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2.Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand kann beratende Ausschüsse mit speziellen Aufgabenbereichen betrauen sowie projektbezogene Arbeitsgruppen bilden.

Bis zu einem Betrag von1500,- € gilt die Alleinvertretungsbefugnis für jedes Vorstandsmitglied. Zur Verfügung über einen Betrag höher als 1500,- € wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2500 € (in Worten zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 24 Monaten gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefaßt; sie werden mit Ort- und Zeitpunkt und Namen der Teilnehmer zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch eingetragen und von der Sitzungsleitung unterschrieben.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB. Dem Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

§15 Spirituelle Leitung

Der Verein hat eine spirituelle Leitung, die zu Lebzeiten Geshe Tenzin Wangyal Rinpoche innehat. Er kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

§16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion.